Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietgebühr und Mietzeit

1. Die Mietgebühren richten sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
2. Je nach Mietumfang ist die Vereinbarung von Spezialpreisen möglich.
3. Die vermietende Partei behält sich vor, Depotgebühren und/oder Akontozahlung zu fordern.
4. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Abhol- oder Versandbereitschaft und endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer am Ausgabeort.
5. Die Mietsache kann am Vortag des ersten Drehtages ab 14.00 Uhr abgeholt werden und muss spätestens am Folgetag des letzten Drehtages zwischen 08.00 und 10.00 Uhr am Ausgabeort zurückgegeben werden. Es gelten die auf leuchtturm.li publizierten Öffnungszeiten.
6. An Aufbautagen an welchen nicht gedreht wird (Prelighting), wird die Mietsache zu einem Faktor 0.5 verrechnet.
7. Samstage, Sonn- und allgemeine Feiertage gelten in der Regel als normale Miettage.
8. Wird ein Mietvertrag oder eine Bestellung weniger als 48 Stunden (Arbeitstage) vor dem vereinbarten Mietbeginn rückgängig gemacht, werden der Mietpartei 50% der bestellten Mietzeit verrechnet. Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Abholtermin.

Zahlungsbedingungen

9. Die Rechnungen werden aufgrund der Mietrapporte/gescannten Produkte erstellt und werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
10. Bei Zahlungsverzug ist die vermietende Partei berechtigt, Verzugszinsen zu fordern und/oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen. Bei Zahlungsverzug ermächtigt die Mietpartei die vermietende Partei zudem ausdrücklich, jeden Raum unter der Verfügungsgewalt der Mietpartei zu betreten in dem die Mietsache lagert oder lagern könnte. Ein Retentionsrecht an der Mietsache steht der mietenden Partei oder ihren Geld/Kreditgebenden nicht zu.

Transport

11. Fahrzeuge werden an Reisetagen vollständig verrechnet. Die Mietpartei hat die vermietende Partei in jedem Fall über Reisetage zu informieren.
12. Kosten und Gefahr von Transport, Verpackung und/oder Versand trägt in jedem Falle die Mietpartei, auch wenn eine Zustellung oder Rückgabe der Mietsache durch die vermietende Partei oder einer Drittperson erfolgt.
13. Pannendienstversicherung für sämtliche Fahrzeuge ist Sache der Kundschaft. Jegliche Haftung für Ausfall, Ersatz, Verspätungen und Folgeschäden infolge Fahrzeugpannen ist ausgeschlossen.
14. Bei Transport oder Versand ins Ausland hat sich die Mietpartei um die ordnungsgemässe Erledigung sämtlicher Zollformalitäten zu kümmern. Sie trägt hierfür auch Risiko und Kosten.

Versicherung

15. Die Mietsachen sind versichert (Exklusive Pannendienstversicherung). Der durch die Mietpartei zu tragende Selbstbehalt beträgt:
CHF 2'000.- bei Fahrzeugschäden, sowie
CHF 2'000.- bei Materialschäden zzgl. 10% bei Elementarschäden
16. Die Mietgebühr bleibt auch bei Reparatur oder Ersatz von Mietgegenständen durch die versichernde oder mietende Partei in jedem Fall geschuldet.
17. Der Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich generell über die ganze Schweiz. Die Mietpartei verpflichtet sich, für Auslandeinsätze die Versicherungsfragen genauestens abzuklären und notwendige Zusatzversicherungen auf ihre Kosten abzuschliessen.
18. Mit der Übernahme der Mietsache verpflichtet sich die Mietpartei alle üblichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutze der Mietsache zu treffen und allfällig betroffene Dritte entsprechen zu instruieren. Insbesondere sind Türen von Transportfahrzeugen stets verschlossen zu halten (auch während der Fahrt) und Mietsachen dürfen nie unbewacht stehen gelassen werden. Soweit vom Materialumfang her zumutbar, sind Mietsachen über Nacht in sicheren Räumen einzuschliessen und nicht in Fahrzeugen zu lassen.
19. Sowohl die versichernde als auch die vermietende Partei behalten sich vor, bei fahrlässig verursachten oder durch unbefugte bzw. nicht instruierte Personen verursachte Schäden gegen die schadenverursachende oder mietende Partei direkt finanzielle Forderungen in vollem Schadenumfang durchzusetzen.
20. Wird die Mietsache einsatzbedingt überdurchschnittlicher Gefahr ausgesetzt, ist vorgängig die Erlaubnis der vermietenden Partei einzuholen.

Eigentumsvorbehalt 

21. Die vermietende Partei behält an sämtlichen Mietsachen überall und jederzeit alle Eigentumsrechte. Jede Überlassung der Mietsache oder Teilen davon an Dritte ist unzulässig und berechtigt der vermietenden Partei zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses und zur unverzüglichen Rücknahme der Mietsache.
22. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen der Mietsache sind gegenüber der vermietenden Partei unwirksam.
23. Bei gerichtlichen Vollstreckungsmassnahmen, die vermietete Geräte betreffen, hat die Mietpartei alle die es betreffen mag über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären und der vermietenden Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutze des Eigentums sowie Schäden, die der vermietenden Partei durch Ausfall der Geräte entstehen, werden der mietenden Partei verrechnet.
24. Das Entfernen oder Überdecken von Firmenschriftzügen und Logos an der Mietsache ist strengstens untersagt.
25. Sollen fest installierte Mietsachen von der mietenden Partei in anderen Räumlichkeiten neu installiert oder gelagert werden, ist vorgängig eine schriftliche Bewilligung der vermietenden Partei einzuholen.

Schäden und Haftung

26. Die Mietpartei übernimmt während der gesamten Mietzeit die uneingeschränkte Haftung der Mietsache.
27. Bei Empfang hat die Mietpartei die Mietsache fachkundig zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sie gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, wenn Mängel nicht bei Empfangnahme ausdrücklich gerügt werden.
28. Alle während der Mietzeit anfallenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
29. Die Mietpartei haftet vollumfänglich für alle Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung oder Behandlung der Mietsache entstehen. Eine Haftung der vermietenden Partei für direkte oder indirekte Schäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen, ist in jedem Falle ausgeschlossen. Ebenso kann die vermietende Partei keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden übernehmen, die infolge von Störungen oder Ausfällen der Mietsache entstehen.

Schlussbestimmungen

30. Die Mietpartei verpflichtet sich, die Bestimmungen allen Personen, die es betreffen kann, zur Kenntnis zu bringen und jederzeit für deren Beachtung zu sorgen.
31. Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Form.
32. Alle Preise in der Preisliste sind als Richtpreise zu verstehen und als solche nicht absolut bindend. Für allfällige Fehler in der Liste übernimmt die Firma Leuchtturm Filmbeleuchtung AG keine Gewähr.
33. Gerichtsstand ist Zürich, es gilt Schweizer Recht.